Das Atelier ist
zwischen
den Menschen. Joseph Beuys

Satzung

Verein Soziale Skulptur e.V.

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein Soziale Skulptur e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Wangen im Allgäu.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach Eintragung den Zusatz „e. V.“.

Vereinszweck

Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erstrebt keine finanziellen Gewinne. Spenden und Beiträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Zweck des Vereins ist es, auf der Basis der Grund- und Menschrechte Maßnahmen und Projekte zu ergreifen zur „Förderung des Erweiterten Kunstbegriffs und der Sozialen Plastik“, wie sie u.a. in dem Ideen- und Kunstmaterial des Künstlers Joseph Beuys entwickelt worden sind.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Räume zur Einrichtung eines Archivs, einer Bibliothek sowie zur zeitweisen Beherbergung von Studiengruppen und zur Durchführung von wissenschaftlichen und künstlerischen Veranstaltungen sowie von Forschungsvorhaben. Der Verein führt Veranstaltungen im Sinne der Volksbildung durch.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Inhaber von Ämtern sollen ehrenamtlich tätig sein. Die Vorstände erhalten eine jährliche Ehrenamtsvergütung in Höhe von maximal € 720.- pro Jahr und Person .

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige Person werden die vom Vorstand einstimmig aufgenommen wird.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.

b) durch förmlichen Ausschluss, der vom Vorstand mit ⅔ Mehrheit beschlossen werden muss; das Mitglied ist vorher schriftlich oder mündlich anzuhören.

c) durch Tod.

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Das Gründungskapital wird durch Einlagen der Mitglieder und andere Zuwendungen gebildet. Vermögenseinlagen in den Verein bedürfen entsprechender individueller Vereinbarungen.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern mit den Ämteraufgaben:

Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier und Schriftführer.

Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der 1. Vorsitzende.

Die Vorstände vertreten den Verein jeweils allein.

Amtsdauer, Aufgabe und Beschlussfassung des Vorstands:

Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Ist zum Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich die Amtszeit des Vorstands bis zur Neuwahl.

Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) die Vorlage des Rechnungsbeschlusses sowie die Abfassung des Jahresberichts.

c) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen.

d) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

Dem Vorstand mit dem Amt des Kassiers obliegt das gesamte Finanzwesen des Vereins. Er führt das Inventarverzeichnis über das Vereinsvermögen.

Der Vorstand mit dem Amt des Schriftführers fertigt die Versammlungsprotokolle und führt den Schriftwechsel im Einvernehmen mit dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Sitzungen des Vorstands werden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder mündlich drei Tage vorher zu erfolgen.

Der Vorstand kann Berater zu den Sitzungen und Mitgliederversammlungen hinzuziehen.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses ist vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

Mitgliederversammlung

Innerhalb eines jeden Geschäftsjahrs hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen (ordentliche und außerordentliche) müssen spätestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder, erfolgen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Einladung durch den Vorsitzenden, Beschluss des Vorstands oder Verlangen mindestens der Hälfte der Mitglieder statt.

Zuständigkeit und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung.

b) Zulassung weiterer Anträge zur Mitgliederversammlung.

c) Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses.

d) Die Entlastung des gesamten Vorstands.

e) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands sowie deren Abberufung.

f) Die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von 2 Jahren.

g) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Änderungen des Zwecks und Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Nr. 4 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. oder 2. Vorsitzende die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das nach der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Vereins wird ausschließlich gemäß Nr. 5 verwendet.

Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die freie Waldorfschule Wangen e.V. als steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

Wangen im Allgäu, den 17.08.2013